Vereinfachtes Mehrwertsteuerverfahren für Busunternehmen ab sofort möglich
Izabella Ewa Cech
Die am 1. Juli 2011 mit der Mehrwertsteuernovelle eingeführten Vorschriften treten am 01.01.2012 in Kraft. Die im Ausland angemeldete Busunternehmen können ab sofort nach dem Art. 134a- 134c des Gesetzes vom 11. März 2004 (Gesetzblatt vom 2011 Nr. 177 Pos. 1054), sich bei dem zuständigen Finanzamt für ein vereinfachtes Verfahren bei Mehrwertsteuer registrieren lassen.
Wer kann sich anmelden
Die Anmeldung können nur im Ausland angemeldete Busunternehmen im Gelegenheitsverkehr wahrnehmen, die auf dem Gebiet Polens eine Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr erbringen. Diese Personen, die in Polen weder Sitz noch Ansässigkeit besitzen und im Ausland angemeldete Fahrzeuge haben, können statt des Normalverfahrens ein alternatives, vereinfachtes Verfahren wählen.
Von der Registrierung zum vereinfachten Verfahren sind diese Unternehmen ausgeschlossen, die sich bereits vorher als vollständig Mehrwertsteuerpflichtige auf dem Gebiet Polens nach dem Art. 96 Abs. 1 angemeldet haben und als aktives Mehrwertsteuerunternehmen bei dem Finanzamt geführt werden.
Das vereinfachte Verfahren wurde auf Drängen des Bundesverbandes der Omnibusunternehmer BDO in Polen eingeführt. Die Frage ist aber nutzt es den Busunternehmen überhaupt oder ist es wieder eine Möglichkeit für das Finanzamt in Warschau sich mit Zinsen, Strafen und Mahngebühren ein Zubrot zu verdienen.
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