Auszug aus dem
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
vom 12. April 1996
(GVBl I S. 102)
§ 48 Schülerzeitungen
(1) Schülerzeitungen sind Druckerzeugnisse gemäß den Bestimmungen des Brandenburgischen Landespressegesetzes, die von Schülerinnen und Schülern für Schülerinnen und Schüler herausgegeben werden. Die Herausgabe unterliegt nicht der Verantwortung der Schule.
(2) Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Schülerzeitungen in ihren Schulen herauszugeben und zu verbreiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einzelfall den Vertrieb einer Schülerzeitung mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes auf dem Schulgrundstück untersagen, wenn der Inhalt der Schülerzeitung gegen geltendes Recht verstößt. Ein solches Vertriebsverbot muß den beanstandeten Teil der Schülerzeitung nennen und die Möglichkeit einräumen, die nicht beanstandeten Teile weiterhin zu vertreiben.
(3) Die Schule berät auf Wunsch die für die Herausgabe von Schülerzeitungen Verantwortlichen. Die Schule kann sie darüber hinaus im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.
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PDF-File
Ausführungsvorschriften über Schülerzeitschriften
(AV Schülerzeitschriften)
Pressegesetz des Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Landespressegesetz - BbgPG)
Auszug aus dem
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Berliner Pressegesetz
Auszug aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 5 [Meinungs-, Presse-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit]
Pressekodex
des Deutschen Presserates
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