Auszug aus dem
Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 5 [Meinungs-, Presse-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit]
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
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Ausführungsvorschriften über Schülerzeitschriften
(AV Schülerzeitschriften)
Pressegesetz des Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Landespressegesetz - BbgPG)
Auszug aus dem
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Berliner Pressegesetz
Auszug aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 5 [Meinungs-, Presse-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit]
Pressekodex
des Deutschen Presserates
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