Akkreditierungsrichtlinien Messen

Akkreditierungsrichtlinien der Messe Berlin

Ab 2009 gilt:

Die Messe Berlin ist berechtigt im Rahmen der Akkreditierungen von Journalisten Nachweise für eine journalistische Tätigkeit zu verlangen.

Die Vorlage eines Presseausweises kann als Indiz für eine hauptberufliche journalistische Tätigkeit dienen.

Die Messe Berlin behält sich in jedem Fall vor, aktuelle tatsächliche Veröffentlichungen einzufordern.

Die problemlose Akkreditierung wird durch die automatische Zusendung oder Vorlage von -messebezogenen- Belegen erleichtert. Dies gilt insbesondere für freie Journalisten. Redaktionsbestätigungen werden nur noch in Ausnahmefällen anerkannt.

Die Vorlage von Artikeln ohne Messebezug kann zur Nichtakkreditierung führen und sollte daher begründet werden.

Die Messe Berlin behält sich die Ablehnung von Akkreditierungen ohne Angaben von Gründen vor.

Michael T. Hofer
Leiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Messe Berlin GmbH

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Allgemeine Akkreditierungsregeln für Journalisten auf Messen in Deutschland

Als Messeveranstalter wollen wir Journalisten den Zugang zu Informationen über unsere Veranstaltungen und unser Unternehmen mit Hilfe einer Akkreditierung erleichtern. Eine Akkreditierung erfolgt ausschließlich zum Zwecke der journalistischen Berichterstattung.

Eine Presse-Akkreditierung können erhalten:

1. Inhaber eines gültigen Presseausweises eines in- oder ausländischen Journalistenverbandes ohne Branchenbezug.
2. Inhaber eines gültigen Presseausweises eines in- oder ausländischen Fachjournalistenverbandes mit thematischem Bezug zur Messe.
3. Personen aus dem In- oder Ausland, die ihre journalistische (auch fotojournalistische) Tätigkeit folgendermaßen nachweisen können:

a) durch Vorlage von Namensartikeln im Original, die zum Zeitpunkt der Veranstaltung nicht älter als sechs Monate sind,

b) durch Vorlage eines Impressums im Original, in dem sie als Redakteure, ständige redaktionelle Mitarbeiter oder Autoren genannt sind, und das zum Zeitpunkt der Veranstaltung nicht älter als sechs Monate ist,

c) durch Vorlage eines schriftlichen Auftrages einer Redaktion im Original mit Bezug zur aktuellen Messe,

d) mittels eines Weblinks zu einer selbst erstellen Online-Publikation, die in der jeweiligen Messe-Community etabliert ist. In diesen Fällen ist eine Vorab-Akkreditierung wegen erhöhten Prüfungsaufwandes erforderlich.

e) durch Vorlage eines höchstens sechs Monate alten Beleges, dass sie für Schülerzeitungen arbeiten oder durch Vorlage eines gültigen Ausweises von Jugendpresseorganisationen

Im Übrigen behält sich der Messeveranstalter die weitere Überprüfung des Nachweises der journalistischen Tätigkeit vor, auch im Falle der Vorlage eines Presseausweises. Die Legitimationen sollten in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden. Der Messeveranstalter behält sich im Einzelfall vor, zusätzlich die Vorlage eines gültigen Personaldokumentes mit Lichtbild zu fordern. Ein Recht auf Akkreditierung besteht nicht. Gegebenenfalls macht der Messeveranstalter von seinem Hausrecht Gebrauch.

14. Mai 2009
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Akkreditierungsrichtlinien der Deutschen Messe AG, Hannover

Die Deutsche Messe AG fördert und unterstützt die Arbeit von Journalisten aus aller
Welt. Um den Vertretern der Medien den bestmöglichen Zugang zu Informationen
und zu den Veranstaltungen zu ermöglichen, werden Vertreter derMedien mit einem
entsprechenden Presseausweis der Deutschen Messe AG ausgestattet, der die
journalistische Arbeit während der Veranstaltungen erleichtern soll.
Zu den Veranstaltungen der Deutsche Messe AG werden folgende Personen als
Vertreter der Presse akkreditiert und mit einem entsprechenden Ausweis ausgestattet:
1. Personen, die einen gültigen Journalistenausweis vorlegen, der von einer offiziell als
ausstellungsberechtigt anerkannten Organisation ausgestellt wurde.
2. Personen, die den Mitgliedsausweis einer anerkannten Organisation ausländischer
Pressevertreter (z. B. Verein der ausländischen Presse) vorlegen.
3. Personen, die den Presseausweis eines journalistischen Fachverbandes vorlegen,
soweit dieser mit der Deutsche Messe AG kooperiert.
4. Journalisten, die sich durch Vorlage von zeitnahen Namensartikeln legitimieren
können oder die ein aktuelles Impressum vorlegen, in demsie als Redakteure oder
ständige redaktionelle Mitarbeiter aufgeführt sind.
5. Hörfunk-, TV-Journalisten oder Mitarbeiter von Produktionsfirmen, die einen
redaktionellen Auftrag eines Senders (privat- oder öffentlich/rechtlich) im Original
(keine Kopie, Sprache Deutsch oder Englisch) vorlegen können.
6. Personen, die im Bereich des Internet nachweislich und nachvollziehbar
journalistisch arbeiten oder so genannte Blogs betreiben. Voraussetzung ist,
thematischer Zusammenhang zwischen den Internet-Beiträgen und der jeweiligen
Messe.
7. Personen, die nachweisen können, dass sie für die Presse und Öffentlichkeitsarbeit
einer Behörde oder Institution tätig sind sowie Pressesprecher ausstellender
Unternehmen.
8. Alle ausländischen Pressevertreter (mitWohnort außerhalb Deutschlands), die ihre
Zugehörigkeit zur Presse dokumentieren können, z. B. durch einen offiziellen
Presseausweises des jeweiligen Landes, Vorlage des Impressums einer
Zeitung/Zeitschrift o.ä.
9. Vertreter von Jugendpresseorganisationen oder Schülerzeitungen erhalten gegen
Vorlage eines Beleges einen Jugendpresseausweis. Pro Redaktion werden maximal drei
Ausweise ausgestellt.
Keine Akkreditierungsgrundlage sind:
• Visitenkarten
• Einladungen von Ausstellern zu Presse- oder sonstigen Terminen
• Hausausweise einer Sendeanstalt, Redaktion oder Firma.
Ein Recht auf Akkreditierung besteht nicht. Die Deutsche Messe AG behält sich bei
allen Akkreditierungen vor, ihr Hausrecht auszuüben. Personen, die die o.g.
Voraussetzungen nicht erfüllen, werden nicht akkreditiert.
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Akkreditierungsrichtlinien der Leipziger Messe

Akkreditiert werden können:
1. Inhaber von Ausweisen der Presseverbände
- Deutscher Journalisten Verband (DJV)
- ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju)
- Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV)
- Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ)
- Verband der Jugendpresse Deutschland e.V.
2. Ausweisinhaber journalistischer Fachverbände
- Deutscher Fachjournalisten-Verband (DFJV)
- TELI e.V. – Journalistenvereinigung für technisch-wissenschaftliche Publizistik
- Motor Presse Club (MPC)
- Verband der Motorjournalisten (VdM)
- Verband Deutscher Agrarjournalisten e.V. (VDAJ)
- Vereinigung Deutscher Reisejournalisten e.V. (VDRJ)
- sowie weitere Verbände, die mit der Leipziger Messe kooperieren
3. Journalisten,
- die das aktuelle Impressum eines journalistischen Mediums vorlegen, in dem sie namentlich aufgeführt sind
- die den schriftlichen Auftrag einer Redaktion (Original, keine Kopie) vorlegen können
- deren journalistische Tätigkeit aus Honorarverträgen hervorgeht (Vorlage des Originals, keine Kopie)
4. Inhaber internationaler Presseausweise
- Internationale Journalisten-Föderation (IJF)
- Europäische Journalisten-Föderation (EJF)
- offizielle Presseausweise der jeweiligen journalistischen Landesorganisatio-nen
- Verein der ausländischen Presse in Deutschland e.V. (VAP)
5. Vertreter ausländischer Medien, die ihre journalistische Tätigkeit nachweisen können (z.B. Impressum im Original, Auftrag der Redaktion im Original, Einladung ausstel-lender Unternehmen zu Presseterminen)
6. Autoren, die ihr aktuelles Buch vorlegen, sofern dessen Inhalt einen thematischen Bezug zu der jeweiligen Messe hat
7. Pressefotografen, die nachweisen können, dass sie journalistisch tätig sind
8. Pressesprecher und feste Mitarbeiter von Pressestellen ausstellender Unternehmen
9. Pressesprecher von Messegesellschaften, öffentlichen Behörden und Institutionen
10. Journalisten und Mitarbeiter von PR-Agenturen, die einen Auftrag eines ausstellen-den Unternehmens vorweisen können (Original, keine Kopie)
11. Betreiber und Autoren privater Onlinemagazine mit professionellen Inhalten und Ges-taltung, dauerhafter Aktualität sowie Zugriffszahlen, die in der Höhe mit den Zugriffs-zahlen professioneller Onlinemagazine von Vollredaktionen und Verlagen vergleich-bar sind. Diese Autoren erhalten eine Zugangsberechtigung zur jeweiligen Veranstal-tung mit der Kennzeichnung als „Webportal“. In der Regel schließt diese Zugangsbe-rechtigung die Publikumsbereiche der jeweiligen Messe sowie das Pressezentrum ein. Ein Anspruch auf eine volle Zugangsberechtigung als „Presse“ besteht nicht.
Voraussetzung für diese Akkreditierung ist, dass sich die Ausrichtung des Onlinema-gazins direkt auf das Thema der Messe bezieht. Sofern die Autoren keinen Status als professionelle Journalisten nachweisen können (Punkte 1 bis 10 der Akkreditierungs-richtlinien), ist die Akkreditierung pro Onlinemagazin auf zwei Personen beschränkt.
Betreiber von Webseiten, die den in dieser Ziffer genannten Anforderungen nicht ent-sprechen, insbesondere nur Webseiten mit persönlichen bzw. privaten Inhalten betreiben, werden nicht akkreditiert.
12. Personen, die für gemeinnützige Zwecke Presseinformationen benötigen (z.B. Blin-denradio, Behindertenverbände). Bei Nachweis einer Schwerbehinderung (Ausweis) erhalten Begleitpersonen eine kostenlose Tages- oder Dauerkarte, die ihnen den freien Zugang zur Messe ermöglicht.
Personen, die vorstehend beschriebene Voraussetzungen nicht erfüllen, erhalten keine Akk-reditierung. Ein Anspruch auf Akkreditierung besteht nicht. Die Leipziger Messe behält sich vor, einmal erteilte Akkreditierungen zeitlich und/oder räumlich einzuschränken oder im Gan-zen zu widerrufen.
Heike Fischer
Abteilungsleiterin Presse der Leipziger Messe GmbH
Kontakt:
E-Mail: pr@leipziger-messe.de
Telefon: +49 (0)341 / 678 81 80

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